§ 30 Steuerbefreiungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- FG München, 26.06.2024 – 14 V 1016/24
- FG Hamburg, 16.04.2014 – 4 V 55/14Zitiert von 1
- FG Hamburg, 09.06.2017 – 4 K 122/15Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/30#abs-1 (1) Von der Steuer und vom Verpackungszwang sind befreit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/30#abs-2 (2) Geräte, die keine einfachen Geräte im Sinn des Absatzes 1 Nummer 3 sind, dürfen Privatpersonen nicht zum Kauf angeboten oder zur Herstellung von Zigaretten aus versteuertem oder steuerfreiem Rauchtabak bereitgestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/30#abs-3 (3) Von der Steuer befreit sind Tabakwaren, die der Hersteller, der Tabakwaren zu Handelszwecken herstellt, an seine Arbeitnehmer als Deputat unentgeltlich abgibt. Tabakwaren, die Arbeitnehmer als steuerfreies Deputat erhalten haben, dürfen nicht gegen Entgelt abgegeben werden. Mit einer verbotswidrigen Abgabe entsteht die Steuer. Steuerschuldner ist der Abgebende. Er hat unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/30#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates